Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der b+c computergraphik GmbH

1. Gültigkeit der Bestimmungen

1.2 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen der b+c computergraphik GmbH (nachfolgend b+c genannt) und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allg. Geschäftsbedingungen (AGBs) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

1.2 Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn b+c in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen b+c ausdrücklich schriftlich zustimmt. Alle Vereinbarungen, die zwischen b+c und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Wird kein schriftlicher Vertrag formuliert, so gilt die entsprechende Auftragsbestätigung von b+c als maßgeblich.

2. Vertragsabschluss

2.1 Angebote sind stets freibleibend. Aufträge werden mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung per Brief zu den Bedingungen dieser AGB von b+c angenommen.

2.2 Mündliche Nebenabreden oder per eMail vereinbarte Sonderbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unbedingt der schriftlichen Bestätigung per Brief.

3. Terminabsprachen

3.1 Frist- und Terminabsprachen sind grundsätzlich schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen.

4. Verbindlichkeit einer Bestellung

4.1 Für einen vom Auftraggeber erteilten Auftrag an b+c wird dem Auftraggeber per eMail eine Bestätigung zugesandt. Diese Bestätigung hat der Auftraggeber auszudrucken, den Inhalt auf Richtigkeit zu überprüfen und dann handschriftlich unterschrieben und ggf. mit Firmenstempel versehen an unsere Anschrift auf dem Postweg zuzusenden. Mit Zusendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber wird die Bestellung für diesen verbindlich, d.h. für unsere Leistungen ist der vereinbarte Preis zu entrichten.

5. Urheberrecht und Nutzungsrechte

5.1 Jeder b+c erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

5.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen b+c insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

5.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von b+c weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt b+c eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung.

5.4 b+c überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Designer.

5.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

5.6 b+c hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt b+c zum Schadenersatz. Ohne Nachweis kann b+c 100% der vereinbarten, beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), üblichen Vergütung neben dieser als Schadenersatz verlangen.

5.7 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

5.8 b+c erstellt für jeden Auftrag ein individuelles, neues Design. An typische Gestaltungsstilen (z.B. Fonts) oder einzelnen grafischen Elementen aus copyrightfreiem Material (z.B. Fotos) kann der Auftraggeber – auch nach Erwerb eines Nutzungsrechts an einer von b+c erstellten Arbeit – ausdrücklich keine Exklusivrechte erwerben.

5.9 Bei für die Gestaltung eingesetzter Stilelemente aus lizenzfrei verwendbaren Grafik-/Fotosammlungen bekannter Bildagenturen oder Verlage kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne für einen Auftrag seitens b+c eingesetzte Materialien auch von anderen Nutzern dieser Sammlungen verwendet werden. Hieraus können keinerlei Ansprüche gegenüber b+c erhoben werden. Außerdem behalten wir uns das Recht auf eine mehrfache Verwendung ausdrücklich vor, sofern die Lizenzbestimmungen dies erlauben. Bei nicht lizensfreiem Material muss die notwendige Lizenzgebühr extra vergütet werden. Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese Punkte ausdrücklich an.

5.10 Die von b+c erstellten Gestaltungsvorschläge dürfen vom Auftraggeber nur für den Zweck der Anschauung und Prüfung verwendet werden. Ausdrücklich untersagt ist der Einsatz und die Veröffentlichung, bevor der Auftraggeber nicht den vereinbarten Auftragswert beglichen hat. Werden die Muster dennoch ohne Erwerb eines Nutzungsrechts eingesetzt, steht b+c Schadenersatz in Höhe des doppelten Angebotpreises zu.

6. Vergütung

6.1 Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zzgl. der ges. MwSt. zu zahlen sind.

6.2 Werden Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist b+c berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

7. Fälligkeit der Vergütung und Abnahme

7.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung binnen 10 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug zahlbar.

7.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden.

7.3 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen (z.B. bei Einlagerung der restlichen Druckunterlagen) so ist die gesamte Vergütung bei Lieferung der ersten Teilmenge fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit, oder erfordert er von b+c hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Fertigstellung bzw. Auslieferung.

7.4 Bei Zahlungsverzug verlangt b+c ab dem 8. Tag nach Zahlungsziel (es gilt das auf Rechnungen aufgedruckte Datum) Verzugszins von mind. 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., maximal jedoch 10 %. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

8. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

8.1 Sonderleistungen, wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand zum jeweils gültigen Stundensatz in Rechnung gestellt.

8.2 b+c ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, b+c entsprechende Vollmacht zu erteilen.

8.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von b+c abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, b+c im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme von Kosten.

8.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

9.2 Originale sind, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an b+c zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

9.3 Die Versendung von Arbeiten, Vorlagen oder Daten erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.

9.4 Gelieferte Waren und Werbemittel bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen den Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen, Eigentum von b+c. Ebenso behält sich b+c sämtliche Urheber-, Urhebernutzungs- und sonstige Leistungsschutzrechte an den von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen vor. Diese Sicherheit wird b+c auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr nominaler Wert ihre Forderungen nachhaltig und um mehr als 20 % übersteigt.

9.5 Eine zum Erwerb des Eigentums durch b+c etwa erforderliche Übergabe wird durch die schon jetzt getroffene Vereinbarung ersetzt, dass der Vertragspartner von b+c die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt oder, soweit er die Sache selbst nicht besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch die Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den Besitzer an b+c ersetzt.

9.6 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sie separiert und gekennzeichnet zu lagern und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

9.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere Zahlungsverzug, ist b+c berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder Abtretung von Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. Alle erforderlichen Auskünfte hierzu muss der Vertragspartner auf Verlangen von b+c hin sofort erteilen. In der Zurücknahme sowie in der Verpfändung der Vorbehaltsware durch b+c liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, sie erklärt dieses ausdrücklich schriftlich.

10. Digitale Daten

10.1 b+c ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

10.2 Hat b+c dem Auftraggeber Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung weiter eingesetzt werden. Eine Änderung der Daten durch Dritte oder den Auftraggeber ist grundsätzlich ausgeschlossen und verletzt in jedem Fall die Urheberrechte von b+c.

11. Abwicklung des Druckauftrags

11.1. b+c verpflicht sich, eine preiswerte, zuverlässige und qualitativ gute Druckerei auszuwählen und alle Absprachen mit der Druckerei im Interesse des Kunden durchzuführen. Auf Wunsch erhält der Kunde zwei weitere Vergleichsangebote.

11.2. Die letztendliche Druckfreigabe obliegt dem Kunden - entsprechend der Vereinbarung im Auftrag entweder über einen von b+c erstellten Korrekturausdruck (als PDF oder Papierausdruck) im Rahmen der Korrekturdurchläufe oder mit dem von der Druckerei erstellten Proof. Korrekturen und Änderungs- oder Korrekturwünsche des Kunden nach dessen Erteilung der Druckfreigabe - sowohl gegenüber der Druckerei als auch b+c gegenüber - können nicht mehr berücksichtigt werden. Mit der Freigabe übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

11.3. Sollte der Kunde die Druckabwicklung in Eigenregie durchführen, ist er verpflichtet, sich von der Druckerei Korrekturausdrucke/Proofs erstellen zu lassen, diese sorgfältig zu prüfen und im Zweifel Rücksprache mit b+c zu halten, da ansonsten keine Haftung für mangelhafte Druckergebnisse aufgrund fehlerhafter Druckdaten übernommen wird.

12. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

12.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind b+c Korrekturmuster vorzulegen.

12.2 Die Produktionsüberwachung durch b+c erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist b+c berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

12.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber b+c 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. b+c ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden und dabei auch den Namen und Schriftzug des Auftraggebers einzusetzen.

13. Gewährleistung und Mängel

13.1 b+c verpflichtet sich, jeden Auftrag mit der größtmöglichen Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

13.2 b+c verpflichtet sich bei mangelhafter Leistung zur kostenlosen Nachbesserung nach eigener Wahl.

13.3. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung (z.B. bei Unmöglichkeit) kann der Auftraggeber, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, keinen Schadensersatzanspruch geltend machen, sondern lediglich Herabsetzung des Kaufpreises oder im Fall der Unmöglichkeit Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.

13.4 Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei b+c geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

14. Haftung

14.1 b+c haftet – sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für alle Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet b+c nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

14.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt b+c gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit b+c kein Auswahlverschulden trifft. b+c tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

14.3 Sofern b+c selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt sie hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtete sich, vor einer Inanspruchnahme von b+c zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

14.4 Der Auftraggeber stellt b+c von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen b+c stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

14.5 Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.

14.6 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung von b+c.

14.7 Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet b+c nicht.

15. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

15.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. b+c behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

15.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann b+c eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

15.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller b+c übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber b+c von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass wir die für ihn erstellten Arbeiten bei Bedarf als Referenz in unseren öffentlichen Galerien auf unserer Homepage ausstellen bzw. in sonstigen Werbemitteln als Nachweis unserer Arbeiten verwenden. Weiterhin stimmt der Auftraggeber zu, dass sein Firmenname, ggf. mit URL, in unsere ebenfalls für Werbezwecke verwendete Kundenliste aufgenommen werden darf. Ausgeschlossen von dieser Regelung bleiben selbstverständlich Projekte, die wir im Rahmen für Agenturen ausführen, die wiederum als Wiederverkäufer auftreten und b+c um Anonymität bzw. Kundenschutz bitten.

16.2 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogenen Daten in unserer EDV-Anlage gespeichert, automatisch verarbeitet und ausgewertet werden. Die Daten werden nur für interne Zwecke genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.

16.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort stets der Sitz von b+c.

16.4 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

16.5 Es gilt im übrigen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16.6 Gerichtsstand ist Kiel, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. b+c ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

Stand: Dezember 2011